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IWB Nr. 24 vom Seite 1187

Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht auch für ausländische Zweigniederlassungen inländischer Banken

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Banken dazu verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände eines Erblassers den Erbschaftsteuerfinanzämtern anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich, wie der BFH in seinem Urteil vom (II R 66/04), das am veröffentlicht worden ist, entschieden hat, auch auf Vermögensgegenstände, die von der ausländischen Zweigniederlassung einer inländischen Bank verwahrt oder verwaltet werden.

Im Streitfall unterhielt die Klägerin, eine inländische Großbank, eine Zweigniederlassung in London. Die Finanzverwaltung hatte der Klägerin aufgegeben, alle Personen mitzuteilen, denen zum Zeitpunkt ihres Todes in dieser Zweigniederlassung Vermögensgegenstände oder Forderungen zustanden. Die Auskunft sollte auch die genaue Bezeichnung der Anlage, den Nennbetrag der Forderung oder den Kurswert am Todestag enthalten.

Der BFH hat die Verpflichtung inländischer Kreditinstitute, das in ihren ausländischen Zweigniederlassungen verwahrte Vermögen von Erblassern anzuzeigen, unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerges...