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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 83/2006

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5

Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Leitsatz

Das Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers fällt unter die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG 2002, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist.

Das Geschäftszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (qualitativer Schwerpunkt der beruflichen Betätigung) eines Gerichtsvollziehers, wenn dieser 60 bis 65 % der Aufträge durch Innendiensttätigkeit erledigt.

Fundstelle(n):
UAAAC-37562

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