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BFH 29.03.2007 IV R 72/02, StuB 17/2007 S. 672

Schuldzinsenhinzurechnung bei Mitunternehmerschaften

Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i. d. F des StBereinG 1999 ist bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen (Bezug: § 4 Abs. 4a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999).

Praxishinweise: Nach § 4 Abs. 4a EStG erfolgt eine Beschränkung der dem Betrieb zuzuordnenden Schuldzinsen, und diese betriebsbezogene Zuordnung gilt auch bei Mitunternehmerschaften. In einem zweiten Schritt sind jedoch die Überentnahmen gesellschafterbezogenen – nach den individuellen Verhältnissen der einzelnen Gesellschafter – zu ermitteln, und der Sockelbetrag von 4.000 DM (jetzt 2.050 €) ist entsprechend aufzuteilen.