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BFH 12.07.2007 X R 34/05, StuB 17/2007 S. 672

Umstellung eines abweichenden Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr

Im Veranlagungszeitraum der Umstellung von einem zulässigerweise abweichenden Wirtschaftsjahr eines Gewerbetrei-benden auf das Kalenderjahr enden zwei Wirtschaftsjahre (letztes abweichendes Wirtschaftsjahr und Rumpfwirtschaftsjahr). Diese Grundsätze gelten für die Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr im Jahr der letzten noch änderbaren Veranlagung entsprechend (Bezug: § 4a EStG; § 8b Satz 2 Nr. 2 EStDV).

Praxishinweise: Nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn in dem Veranlagungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei einer Umstellung des abweichenden Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr enden zwei Wirtschaftsjahre (volles Wirtschaftsjahr und Rumpfwirtschaftsjahr) in einem Veranlagungszeitraum, weshalb der Gewin...