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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 1 V 59/07 EFG 2007 S. 1654 Nr. 21

Gesetze: AO § 34, AO § 69, AO § 166, AO § 191, FGO § 69, BGB § 181, GmbHG § 6 Abs. 1, GmbHG § 35 Abs. 4 Satz 2, GmbHG § 43

Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei verdeckter Gewinnausschüttung

Leitsatz

Der Haftungsschuldner, der als alleiniger Vertreter einer Gesellschaft zur Anfechtung der dieser gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen in der Lage war, ist im Haftungsverfahren nach § 166 AO mit verfahrens- oder materiellrechtlichen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen ausgeschlossen, wenn er diese ohne Einspruchseinlegung bestandskräftig werden ließ.

Die Berufung auf eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem (Mehrheits)Gesellschafter führt nicht zum Ausschluss einer Haftung. Entscheidend ist allein die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit der Anfechtung. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung obliegt es dem in § 166 AO genannten Personenkreis, selber dafür Sorge zu tragen, wie sie diese Rechtsmittelbefugnis sicherstellen wollen.

Bezahlt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Leistungsinhalt und -umfang unspezifizierte Rechnungen, die er der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer gestellt hat, zumal ohne dass hierüber schriftliche Verträge geschlossen oder zumindest Niederschriften gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 GmbHG aufgenommen wurden, verstößt er gegen seine Pflichten als Geschäftsführer und bewirkt verdeckte Gewinnausschüttungen. Wird die Gesellschaft dadurch außerstande gesetzt, die aus diesem Grund absehbar später fällig werdenden Steuern zu zahlen, stellt bereits dies eine Pflichtverletzung iSd. § 69 AO dar.

Bei einer solchen Sachlage kann sich ein in Haftung genommener Geschäftsführer zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, er habe auf eine ordnungsgemäße Handhabung, Prüfung und Steuererklärung durch den von ihm mandatierten Steuerberater vertraut, wenn dieser ihm nicht zuvor auf die gebotene konkrete Nachfrage in Kenntnis aller relevanten Umstände die hinreichen substantiierte Auskunft erteilt hat, das von ihm gewünschte oder bereits praktizierte Vorgehen sei gesellschafts- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1654 Nr. 21
LAAAC-58207

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