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FG Nürnberg 02.08.2007 IV 382/2005 , NWB direkt 44/2007 S. 11

Fördergebiet: Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderabschreibung

Für begünstigte Investitionen i.S. der §§ 2 und 3 FördG, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 FördG oder Gewinnabzüge nach § 5 FördG vornehmen oder Rücklagen nach § 6 FördG bilden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FördG). Begünstigt sind nach § 3 Satz 1 FördG u.a. die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Baumaßnahmen). Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FördG unter anderem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Die Sonderabschreibungen können im Jahre des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden.