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StuB 22/2007 S. 875

Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen

Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen die Fristüberwachung grundsätzlich auf ihr Büropersonal delegieren, müssen aber ausreichende Vorkehrungen gegen das versehentliche Löschen unerledigter Frist treffen. Vor allem ist auch eine effiziente Ausgangskontrolle unabdingbar. Dies hat der BGH nochmals hervorgehoben () NWB BAAAC-60425).

Praxishinweise: (1) Ein Rechtsanwalt hatte gegen ein für seine Mandantin nachteiliges Urteil Berufung eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Eine Mitarbeiterin hatte den Fristablauf versehentlich nicht bemerkt und die Akten deswegen dem Rechtsbeistand nicht rechtzeitig vorgelegt. Seinen Wiedereinsetzungsantrag lehnte das OLG ab und verwarf zudem wegen der Säum...