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BFH 26.06.2007 VII R 35/06, StuB 22/2007 S. 874

Rücknahme einer Anrechnungsverfügung

§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Diese Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist grundsätzlich nicht begründungsbedürftig (Bezug: § 5, § 130, § 218 Abs. 2 AO; § 36 Abs. 2 EStG).

Praxishinweise: Nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, zurückgenommen werden, wenn seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Eine Anrechnungsverfügung stellt einen solchen begünstigenden Verwaltungsakt dar und kann deshalb nachträglich mit einer abweichen...