WpHG § 32e

Abschnitt 5b: Schwarmfinanzierungsdienstleister [1]

§ 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d [2]

(1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 oder in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte.

(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlassen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.

(3) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 5b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 32e i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. . – Zur Anwendung siehe § 143.