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IWB 2/2008 S. 1249

Ungarn | vereinfachte Definition der ausländisch beherrschten Gesellschaft

Aus steuerlicher Sicht ist eine ausländisch beherrschte Gesellschaft bisher benachteiligt. Nach der neuen gesetzlichen Regelung wird eine Gesellschaft als ausländisch beherrscht eingestuft, wenn ihre effektive Besteuerung weniger als zwei Drittel der Besteuerung in Ungarn ausmacht. Wenn der Stammsitz in einem EU- oder OECD-Land oder einem Land liegt, mit dem Ungarn ein DBA abgeschlossen hat, braucht diese Regelung nicht angewandt zu werden.