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StuB 3/2008 S. 117

Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

Das Aktiengesetz eröffnet die Möglichkeit, Vorzugsaktien auszugeben, für die das Stimmrecht ausgeschlossen wird. Diese Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 139 Abs. 1 und 2 AktG). Solche Vorzugsaktien erleichtern die Eigenfinanzierung des Unternehmens und kommen solchen Aktionären entgegen, denen weniger an der Ausübung von Einfluss auf das Unternehmen und mehr an einer Rendite ihrer Anlage gelegen ist. Es ist daher verfassungsgemäß, den Inhabern dieser stimmrechtslosen Aktien die Stimmberechtigung auch für den Fall des Squeeze out zu versagen ( NWB BAAAC-59632).