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StuB 3/2008 S. 117

Pflicht zum Hinweis auf gegenstandswertabhängige Anwaltsgebühren

Der Rechtsanwalt muss vor Mandatsübernahme darauf hinweisen, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Der Mandant trägt die Beweislast für die Behauptung, der Anwalt habe ihn nicht belehrt ( NWB MAAAC-64730).

Praxishinweise: (1) Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte an die Kläger, von ihm zuvor beauftragte Rechtsanwälte, in Rechnung gestellte Gebühren entrichten muss. Die Klage war durch alle Instanzen hinweg erfolgreich. Der BGH macht überdies grundlegende Ausführungen zu der Frage, welche Belehrung der Anwalt seinem Mandanten im Zusammenhang mit der Höhe des möglicherweise anfallenden Honorars erteilen muss und wer in diesem Zusammenhang beweispflichtig ist.

(2) Sofern sich seine Gebühren nach dem G...