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BBK Nr. 7 vom Seite 345 Fach 13 Seite 5194

Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Rechtsprechungsentwicklungen und Konsequenzen

Hans Walter Schoor

Bestimmte Betriebsausgaben sind aufgrund spezieller Vorschriften nur begrenzt abziehbar. Dazu zählen u. a. geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten, die nur zu 70 % steuerlich abzugsfähig sind. Der BFH hat kürzlich eine praxisrelevante Entscheidung getroffen, bei der es um die Frage geht, ob die Kosten für die Bewirtung von freien Mitarbeitern/Handelsvertretern unbegrenzt oder nur zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar sind. Mit dem folgenden Beitrag werden die Konsequenzen aus dieser Entscheidung aufgezeigt. Hingewiesen wird auch auf die Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. 7 EStG.

infoCenter-Beitrag: Bewirtungskosten NWB XAAAA-88429

S. 346

I. Einführung

1. Gesetzliche Regelung

Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind prinzipiell als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG), soweit sie angemessen sind. Der Gesetzgeber hat jedoch den Abzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung auf 70 % der nachgewiesenen Kosten beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Des Weiteren ist der Betriebsausgabenabzug von der Erfüllung bestimmter Nachweispflichten abhängig. Schließlich müssen die Bewirtungskosten auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder einer be...