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BFH 19.12.2007 I R 52/07, StuB 7/2008 S. 275

Körperschaftsteuer | Erstmalige Möglichkeit zur Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben

(1) Eine Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 2 KStG 1999 n. F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n. F. erfolgen (Bestätigung des BStBl I S. 55 = StuB 2003 S. 1139, Tz. 31). (2) Eine Gewinnausschüttung ist dann i. S. des § 37 Abs. 2 KStG 1999 n. F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist (Bestätigung des ? BStBl I S. 575, Tz. 7 und 30; Bezug: § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 KStG 1999 i. d. F. des UntStFG; § 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 i. d. F. des StEuglG; § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 KStG 1999 a. F.; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG).

Praxishinweise: Nach dem Gesetzeswortlaut in § 37 KStG kommt eine Körperschaftsteuerminderung nur für Gewinnausschüttungen in Betracht, die „in den folgenden Wirtschaftsjahren” erfolgen. Damit ist eindeutig festgel...