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BFH 13.12.2007 IV R 92/05, StuB 7/2008 S. 275

Gewerbesteuer | Hinzugerechneter Unterschiedsbetrag (Tonnagebesteuerung) unterliegt bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer

Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt (Bezug: § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG; § 7 Satz 2 [jetzt: § 7 Satz 3] GewStG i. d. F. des Schifffahrtsanpassungsgesetzes).

Praxishinweise: Beim Übergang zur Tonnagebesteuerung liegt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vor und das Gesetz sieht deshalb vor, dass die beim Wechsel vorhandenen stillen Reserven "eingefroren" und unter bestimmten Umständen (§ 5a Abs. 4 Satz 3 EStG) dem Gewinn hinzugerechnet werden. Ursache für die (spätere) Hinzurechnung ist also nicht die Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe, sondern der Wechsel der Gewinnermittlungsart. Der z...