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FG München 09.11.2007 10 K 4702/06, NWB direkt 17/2008 S. 3

Prozessvollmacht

Gibt der Insolvenzverwalter einen Prozess aus dem Insolvenzbeschlag frei, erlangt der Insolvenzschuldner die Prozessführungsbefugnis zurück. Der Prozessbevollmächtigte hat daher auf Anordnung des Gerichts eine Bevollmächtigung durch den Insolvenzschuldner nachzuweisen.