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BBEV Nr. 5 vom Seite 199

Nutzung von Verlustvorträgen gem. § 23 EStG

Vermeidung der Abgeltungsteuer

von Oliver Schultze, Pinneberg

Derzeit werden von allen Banken und Vermögensverwaltern massiv Produkte beworben, mit denen sich die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG a. F. auch ab 2009 konservieren lässt. Viele Anleger verfügen aber noch über umfangreiche Verlustvorträge i. S. des § 23 EStG. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie diese Altverluste steueroptimiert genutzt werden können.

I. Aktuelle Rechtslage und Übergangsregelung

Bisher waren Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG nicht mit anderen Einkünften, sondern nur mit gleichartigen Gewinnen verrechenbar. Im Rahmen des § 10d EStG konnten innerhalb des Jahres nicht ausgeglichene Verluste ein Jahr zurück und unbegrenzt vorgetragen werden. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wird die bisher geltende Jahresfrist des § 23 EStG aufgehoben, und die Veräußerungsgewinne gelten zukünftig als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 2 EStG n. F.). Gleichzeitig wurde eine Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungen mit anderen Kapitaleinkünften (v. a. Zinsen und Dividenden, § 20 Abs. 1 EStG) zugelassen (Ausnahme: Verluste aus Aktiengeschäften, die nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden dürfen). Hierbei wird jedoch unterschieden zwischen Altverlusten, die bis Ende 2008 entstehen, und Verlus...