RechVersV § 34

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

1Im Posten „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft“ sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. 2Im Übrigen gilt § 16 Satz 2.

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FAAAC-83773