GwG § 19b

Abschnitt 4: Transparenzregister

§ 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien [1]

(1) 1Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern:

  1. zuständiges Amtsgericht,

  2. Grundbuchbezirk,

  3. Nummer des Grundbuchblattes,

  4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit

    1. Gemarkung,

    2. Flur und

    3. Flurstück,

  5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit

    1. Name oder Firma,

    2. Sitz,

    3. Registergericht,

    4. Registerart,

    5. Registernummer,

    6. Datum der Eintragung.

2Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. 3Sie erfolgt einmalig bis spätestens zum mit einem Stand der Daten zum .

(2) 1Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle ab dem in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. 2Die Übermittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.

(3) 1Die registerführende Stelle erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. 2Übermittelte Daten, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen.

(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden vorsehen. 2Die Grundbuchämter und die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden können mit der registerführenden Stelle Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAG-57121

1Anm. d. Red.: § 19b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. .