GVG § 33

Vierter Titel: Schöffengerichte

§ 33 [1]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 976) mit Wirkung v. 30. 7. 2010.