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Finanzbehörde Hamburg 31.07.2009 51 - S 0284 - 011/09, NWB 37/2009 S. 2870

Abgabenordnung | Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an Empfänger in der Schweiz und in Liechtenstein

Das BMF weist darauf hin, dass es unzulässig ist, steuerliche Verwaltungsakte an Empfänger in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein unmittelbar durch die Post zu übermitteln, weil diese Staaten ein solches Vorgehen als Verletzung ihrer territorialen Souveränität betrachten. Unzulässig ist sowohl die Übersendung mit einfachem Brief als auch die Zustellung mittels Einschreiben/Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Zustellung mittels Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG über die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland ist weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein möglich. In diesen Fällen ist nach dem Erlass der FinBeh Hamburg v. 31. 7. 2009 von der Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 VwZG Gebrauch zu machen, ...