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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 189/09

Gesetze: VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3 AO§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a. F. § 195

Verjährung von Rückforderungsansprüchen im Ausfuhrerstattungsrecht

Leitsatz

Auch nach nationalem Recht verjähren Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO innerhalb von vier Jahren; die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a. F. findet keine Anwendung (Änderung der Rechtsprechung des Senats)

Fundstelle(n):
JAAAD-28884

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