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Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn [1] beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Ab dem Kalenderjahr 2010 besteht zudem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe Faktorverfahren).

Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind diese Tabellen nur für Arbeitnehmer anwendbar, die in allen Zweigen sozialversichert sind (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) sowie für Arbeitnehmer, die in keinem Zweig sozialversichert und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (z. B. privat krankenversicherte Beamte). Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen in dem Heftchen „Lohnsteuer 2010”, das der Arbeitnehmer entweder mit seiner Lohnsteuerkarte erhält oder auf den Internetseiten der jeweiligen obersten Finanzbehörden der Länder abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs den Arbeitgeber befragen.

In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für 2010 die Steuerklasse ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 2009 bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vor dem von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2010 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum , bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2010 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Bei einer Änderung der Steuerklassen oder einem Steuerklassenwechsel sind beide Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde vorzulegen.

Steuerklassenwahl

Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A*) des höher verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B*) des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor (0,…) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos (Vorlage der jeweiligen ersten Lohnsteuerkarte) oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2010 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y”) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV („X”). Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, weil er bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren berücksichtigt ist. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten sollten daher beim Faktorverfahren – ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V – daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen beeinflussen kann. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder werden auf ihren Internetseiten neben dem Abgabenrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereithalten, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.

Beispiel zur Ermittlung des Faktors:

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV:

Arbeitnehmer-Ehegatte A: für monatlich 3.000 Euro (12 × 482,58 Euro) = 5.790,96 Euro

Arbeitnehmer-Ehegatte B: für monatlich 1.700 Euro (12 × 153,66 Euro) = 1.843,92 Euro.

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X”) beträgt 7.634,88 Euro.

Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht „Y”) beträgt 7.418,00 Euro.

Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 7.418,00 Euro: 7.634,88 Euro = 0,971 (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,971:

Arbeitnehmer-Ehegatte A für monatlich 3.000 Euro (482,58 Euro × 0,971) 468,59 Euro × 12 = 5.623,08 Euro

Arbeitnehmer-Ehegatte B für monatlich 1.700 Euro (153,66 Euro × 0,971) 149,20 Euro × 12 = 1.790,40 Euro

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,971 = 7.413,48 Euro.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:

– bei der Steuerklassenkombination III/V

zu einer Nachzahlung in Höhe von 218,12 Euro

(voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418,00 Euro – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III/V 7.199,88 Euro (12 × [245,83 Euro + 354,16 Euro]),

– bei der Steuerklassenkombination IV/IV

zu einer Erstattung in Höhe von 216,88 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418,00 Euro – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV 7.634,88 Euro),

– bei der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor

weder zu einer Nachzahlung noch zu einer Erstattung (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 4,52 Euro; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 7.418,00 Euro – Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 7.413,48 Euro). Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.623,08 Euro für A und 1.790,40 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.949,96 Euro für A und 4.249,92 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Tabellen zur Steuerklassenwahl

Wahl der Steuerklassen in 2010

bei Sozialversicherungspflicht des höher verdienenden


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle I: Ehegatten

Monat-
licher
Arbeits-
lohn A *)
Monatlicher Arbeitslohn B *)
in € bei … des geringer
verdienenden Ehegatten
Monat-
licher
Arbeits-
lohn A
*)
Monatlicher Arbeitslohn B *)
in € bei … des geringer
verdienenden Ehegatten
Sozialver-
sicherungspflicht
Sozialver-
sicherungsfreiheit
Sozialver-
sicherungspflicht
Sozialver-
sicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
541
517
3.300
2.359
2.221
1.300
617
589
3.350
2.395
2.253
1.350
702
670
3.400
2.431
2.284
1.400
796
760
3.450
2.464
2.312
1.450
1.040
993
3.500
2.500
2.344
1.500
1.096
1.047
3.550
2.536
2.377
1.550
1.156
1.104
3.600
2.572
2.407
1.600
1.218
1.163
3.650
2.606
2.437
1.650
1.286
1.228
3.700
2.642
2.468
1.700
1.343
1.285
3.750
2.679
2.500
1.750
1.376
1.321
3.800
2.722
2.538
1.800
1.411
1.354
3.850
2.764
2.576
1.850
1.447
1.389
3.900
2.809
2.614
1.900
1.475
1.416
3.950
2.854
2.654
1.950
1.503
1.443
4.000
2.902
2.696
2.000
1.542
1.481
4.050
2.951
2.739
2.050
1.585
1.523
4.100
3.003
2.784
2.100
1.624
1.560
4.150
3.056
2.831
2.150
1.659
1.593
4.200
3.113
2.880
2.200
1.696
1.629
4.250
3.169
2.930
2.250
1.727
1.685
4.300
3.229
2.982
2.300
1.762
1.693
4.350
3.292
3.037
2.350
1.793
1.723
4.400
3.358
3.094
2.400
1.828
1.757
4.450
3.427
3.155
2.450
1.859
1.785
4.500
3.502
3.221
2.500
1.890
1.812
4.550
3.577
3.287
2.550
1.921
1.838
4.600
3.661
3.359
2.600
1.945
1.859
4.650
3.749
3.437
2.650
1.970
1.882
4.700
3.840
3.522
2.700
1.992
1.900
4.750
3.934
3.615
2.750
2.014
1.918
4.800
4.039
3.717
2.800
2.036
1.938
4.850
4.165
3.836
2.850
2.058
1.958
4.900
4.307
3.971
2.900
2.082
1.976
4.950
4.493
4.150
2.950
2.111
2.004
5.000
4.813
4.462
3.000
2.147
2.035
5.050
-
-
3.050
2.184
2.067
5.100
-
-
3.100
2.220
2.098
5.150
-
-
3.150
2.254
2.130
5.200
-
-
3.200
2.290
2.160
5.250
-
-
3.250
2.323
2.189
5.300
-
-


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle II: bei Sozialversicherungsfreiheit des höher verdienenden Ehegatten

Monat-
licher
Arbeits-
lohn A [2]
Monatlicher Arbeitslohn B [3]
in € bei … des geringer
verdienenden Ehegatten
Monat-
licher
Arbeits-
lohn A [4]
Monatlicher Arbeitslohn B [5]
in € bei… des geringer
verdienenden Ehegatten
Sozialver-
sicherungspflicht
Sozialver-
sicherungsfreiheit
Sozialver-
sicherungspflicht
Sozialver-
sicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
631
602
3.300
2.800
2.607
1.300
714
681
3.350
2.845
2.646
1.350
808
771
3.400
2.892
2.687
1.400
1.049
1.001
3.450
2.939
2.728
1.450
1.108
1.058
3.500
2.991
2.773
1.500
1.171
1.118
3.550
3.042
2.818
1.550
1.238
1.182
3.600
3.098
2.868
1.600
1.309
1.250
3.650
3.153
2.915
1.650
1.349
1.292
3.700
3.212
2.968
1.700
1.384
1.329
3.750
3.275
3.022
1.750
1.420
1.363
3.800
3.339
3.078
1.800
1.456
1.398
3.850
3.408
3.138
1.850
1.492
1.433
3.900
3.480
3.202
1.900
1.538
1.476
3.950
3.557
3.268
1.950
1.594
1.531
4.000
3.639
3.341
2.000
1.651
1.586
4.050
3.727
3.417
2.050
1.716
1.647
4.100
3.815
3.500
2.100
1.777
1.706
4.150
3.910
3.592
2.150
1.836
1.763
4.200
4.013
3.683
2.200
1.897
1.815
4.250
4.133
3.805
2.250
1.950
1.864
4.300
4.271
3.939
2.300
2.002
1.910
4.350
4.104
2.350
2.052
1.951
4.400
4.368
2.400
2.099
1.993
4.450
2.450
2.142
2.032
4.500
2.500
2.184
2.067
4.550
2.550
2.223
2.102
4.600
2.600
2.260
2.134
4.650
2.650
2.297
2.166
4.700
2.700
2.333
2.200
4.750
2.750
2.372
2.231
4.800
2.800
2.409
2.264
4.850
2.850
2.445
2.296
4.900
2.900
2.484
2.331
4.950
2.950
2.521
2.362
5.000
3.000
2.558
2.395
5.050
3.050
2.597
2.429
5.100
3.100
2.635
2.462
5.150
3.150
2.674
2.496
5.200
3.200
2.715
2.533
5.250
3.250
2.755
2.568
5.300

Beispiele:
  1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 Euro und 1.700 Euro. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höher verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.147 Euro nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle:


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a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
245,83 Euro
für 1.700 € nach Steuerklasse V
354,16 Euro
insgesamt also
599,99 Euro
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
482,58 Euro
für 1.700 € nach Steuerklasse IV
153,66 Euro
insgesamt also
636,24 Euro.

BMF Information v.

Fundstelle(n):
XAAAD-31035

1aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge

2Nach Abzug etwaiger Freibeträge

3Nach Abzug etwaiger Freibeträge

4Nach Abzug etwaiger Freibeträge

5Nach Abzug etwaiger Freibeträge