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BFH 10.11.1999 X R 46/97

Einkommensteuer; | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit vorweggenommener Erbfolge (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1, § 12 EStG)

Der X. Senat des dem Großen Senat folgende Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt: Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (,,Typus 2'' i. S. von Tz. 17 bis 19, 38 bis 40 des ,BStBl 1996 I S. 1508)? - Anmerkung: Der X. Senat des BFH ist der Auffassung, dass die vom BMF anerkannten Rechtsfolgen des ,,Typus 2'' im Gesetz und in den Beschlüssen des Großen Senats des (BStBl 1990 II S. 847) und v. (BStBl 1992 II S. 78) keine Grundlage finden. Nach seiner Auffassung kann im Rahmen des steuerrecht...