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FG Baden-Württemberg  v. - 11 K 62/10 EFG 2010 S. 1095 Nr. 14

Gesetze: AO § 238 Abs. 1 S. 1, AO § 233a, AO § 227, BGB § 242

Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Hinterziehungszinsen

Leitsatz

1. Die in § 238 Abs. 1 S. 1 AO geregelte Höhe des Zinssatzes für Hinterziehungszinsen ist verfassungsgemäß.

2. Die Festsetzung der Hinterziehungszinsen dient in gleicher Weise wie die Verzinsung gem. § 233a AO der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie soll den Vorteil ausgleichen, der in der verspäteten Zahlung der hinterzogenen Steuern liegt. Keinesfalls hat die Festsetzung von Hinterziehungszinsen Strafcharakter.

3. Bei der Festsetzung der Hinterziehungszinsen ist eine lange Verfahrensdauer auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen.

4. Über den Erlass von Hinterziehungszinsen aus Billigkeitsgründen ist nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 210 Nr. 7
EFG 2010 S. 1095 Nr. 14
HAAAD-43637

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