ZAG § 62a

Abschnitt 12: Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation [1]

§ 62a Kollektive Verbraucherinformation [2]

(1) Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl L 337 vom , S. 35; L 169 vom , S. 18; L 102 vom , S. 97; L 126 vom , S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 vom (ABl L 343 vom , S. 1) geändert worden ist, auf ihrer Internetseite auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.

(2) Zahlungsdienstleister haben das elektronische Merkblatt nach Absatz 1 auf ihren vorhandenen Internetseiten und in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, kostenfrei und auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAG-71856

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 62a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .