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BMF 26.11.2010 IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BBK 3/2011 S. 102

Buchführung | Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

Das BMF nimmt mit Schreiben vom Stellung zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Nach [i]Beispiele weiterer auszuwertender UnterlagenAnsicht des BMF sind die GoBS ebenso wie die GDPdU zu beachten. Außerdem gelten die Aufbewahrungsgrundsätze auch für digitale Unterlagen, die mithilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellt werden, soweit die Unterlagen Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind; das BMF-Schreiben, das hierzu eine Vielzahl von relevanten Angaben enthält, knüpft insoweit an ...