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FG Düsseldorf 29.06.2010 6 K 360/08 K,G, BBK 3/2011 S. 102

Buchführung | Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer als rückwirkendes Ereignis bei der Einkommensteuer gem.§ 175 AO

Ein Einkommensteuerbescheid kann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn das Finanzamt die in diesem Veranlagungszeitraum gezahlte Vorsteuer nach Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids umsatzsteuerlich nicht mehr anerkennt: Die nicht abziehbare Vorsteuer kann dann nach Ansicht des FG Düsseldorf rückwirkend als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Nach dem FG-Urteil ergibt sich aus § 9b EStG, dass die umsatzsteuerliche Berücksichtigung der gezahlten [i]USt maßgeblich für die EStUmsatzsteuer als Vorsteuer maßgeblich für die einkommensteuerliche Behandlung ist. Wird die Berücksichtigung als Vorsteuer nachträglich versagt, müsse sich dies einkommensteuerlich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung auswirken.

Beispiel

Unternehmer A kauft im Jahr 01 Waren zum Preis von 1.000 € zzgl. 190 € USt. Er...