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KSR Nr. 4 vom Seite 3

Künstliche Befruchtung

Kosten einer heterologen Insemination sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Alexander Kratzsch

Der BFH hat unter (erneuter) Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Damit sind nicht nur Aufwendungen für die Befruchtung durch den Samen des Partners (homologe Befruchtung), sondern auch durch den Samen eines Dritten dem Grunde nach gem. § 33 EStG begünstigt.

Bisherige Rechtsprechung des BFH

Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Allerdings sind nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ansatzfähig, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, eine Krankheit erträglicher zu machen. S. 4

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH stellte die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist (vgl. z. B. , BStBl 1999 II S. 761, v. - III R 30/03, BStBl 2006 II S. 495). Der BFH ließ nur Aufwendungen einer verheir...BStBl 2006 II S. 495BStBl 2007 II S. 871