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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 4 V 1489/10

Gesetze: KStG § 8c Abs. 1

Verlustausgleich bei unterjähriger Anteilsübertragung

Leitsatz

  1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob § 8 c Abs. 1 S. 2 KStG in der Weise auszulegen und anzuwenden ist, dass bei einer unterjährigen Anteilsveräußerung bisher nicht genutzte Verluste auch mit bis zur Anteilsveräußerung erwirtschafteten Gewinnen nicht mehr verrechnet werden können.

  2. Eine konsequente Umsetzung des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes des § 8c Abs. 1 KStG ist nur dann gewährleistet, wenn die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können.

  3. Die Systematik der Gewinnermittlung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres, schließt nicht aus, dass zur Berücksichtigung einzelner steuerrechtlicher Vorschriften Gewinne und Verluste unterjährig zu einem bestimmten Stichtag innerhalb des Wirtschaftsjahres verrechnet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 289 Nr. 5
SAAAD-81560

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