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IWB Nr. 9 vom Seite 439 Fach 6 Korea (Süd) Gr. 2 Seite 52

Aspekte der Besteuerung des internationalen Anlagenbaues in der Republik Korea (Südkorea)

von Karl Sonntag, Düsseldorf

I. Allgemeine Besteuerungsgrundsätze

1. Doppelbesteuerungsabkommen

Es besteht ein DBA zwischen Deutschland und Südkorea, das im wesentlichen dem OECD-MA entspricht. Die Betriebsstättenfrist bei Bauausführungen und Montagen beträgt 6 Monate. Das Abkommensprotokoll bezeichnet die Montageüberwachung ausdrücklich als betriebsstättenbegründende Tätigkeit. Die Liefergewinnbesteuerung wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Quellensteuer auf Zinsen beträgt i. d. R. 15 %, auf ”Royalties” (Lizenzgebühren und Entgelte für Know-how-Transfer) im Falle von gewerblichen Investitionen 10 %, sonst 15 %. Die Anrechnung koreanischer Quellensteuer erfolgt mit 20 % bei Zinsen und Royalties (sog. ”fiktive” Anrechnung).

2. Anknüpfungsmerkmale für die Besteuerung

Es herrscht das Betriebsstättenprinzip, d. h. in Deutschland Ansässige dürfen in Südkorea nur besteuert werden, wenn und soweit sie ihre unternehmerischen Aktivitäten innerhalb einer in Südkorea gelegenen Betriebsstätte (domestic place of business — DPoB —) ausüben. Ausnahmen gelten für die schon erwähnten Royalties und Zinsen, die der Besteuerung in Südkorea auch dann unterliegen, wenn die betreffende Leistung nicht einer dortigen Betriebsstätte zuzur...