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FG Münster 16.12.2010 11 K 398/06 E, BBK 12/2011 S. 562

Bilanzierung | Nicht betrieblich nutzbares Grundstück kein Betriebsvermögen; keine Rückstellungen für Abfallentsorgung

In seiner Entscheidung vom befasste sich das FG Münster mit der Frage, wann ein Grundstück zum Betriebsvermögen zählt und ob Kosten für die Abfallentsorgung zurückzustellen sind:

  • Ein Grundstück ist nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb des Steuerpflichtigen bestimmt und rechnet damit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es aufgrund der eindeutig entgegenstehenden Regelungen im Bebauungs- oder Flächennutzungsplan nicht betrieblich genutzt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Planänderung erkennbar sind.

  • Ein Grundstück zählt auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn es zu einem erheblich über dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wurde und damit die Wirtschaftskraft des Unternehmens nicht stärken kann.