InsVV § 18

Vierter Abschnitt: Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer

(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAD-92060