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BFH 14.04.2011 IV R 52/10, BBK 19/2011 S. 898

Bilanzierung | Nutzungsdauer von miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern

Die Verbindung mehrerer Teile zu einer Anlage führt zu einem einzigen Wirtschaftsgut „Anlage”, wenn die Anlage bei Abtrennung eines der Teile nicht mehr für den Betrieb nutzbar wäre. Das auf diese Weise entstandene Wirtschaftsgut „Anlage” hat dann nur eine einheitliche Nutzungsdauer, selbst wenn die Einzelteile eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben; dies folgt aus dem Grundsatz der Einzelbewertung . Die Nutzungsdauer der Anlage richtet sich nach der Nutzungsdauer desjenigen Teils, das der Anlage das Gepräge gibt, d. h. nach dem „Hauptteil”.

Der Streitfall betraf einen Windpark, der nach dem BFH aus mehreren zusammengesetzten Wirtschaftsgütern besteht:

  • den jeweiligen Windkraftanlagen (Windrad) mit Fundament, Transformator und interner Verkabelung bis ...