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BFH 08.06.2011 I R 90/10, BBK 19/2011 S. 899

Steuerrecht | Angaben zum Investitionsabzugsbetrag können noch im Klageverfahren nachgeholt werden

Nach dem kann der Steuerpflichtige Angaben zum Investitionsabzugsbetrag im Sinne von § 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG noch im Einspruchs- oder sogar Klageverfahren nachholen. Hat er den Investitionsabzugsbetrag also rechtzeitig (aber unvollständig) geltend gemacht, kann er im Einspruchs- oder Klageverfahren noch Unterlagen oder Nachweise zur Funktion der Wirtschaftsgüter oder zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachreichen. Das Gesetz sieht nämlich keine zeitliche Grenze für die Angaben im Sinne von § 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG vor.

[i]Auch bei verspäteter Abgabe und Schätzung noch § 7g-Förderung Außerdem ist bei Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags in der Steuererklärung die Investitionsabsicht im Sinne von § 7g Abs. 1 Nr. 2a EStG zu vermuten. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung verspätet oder sogar erst nach einem Schätzungsbescheid im...