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BFH 18.10.2011 IX R 58/10, StuB 4/2012 S. 161

Einkommensteuer | Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst Entschädigungen, die „entgangene oder entgehende Einnahmen” ersetzen (Einnahmenersatz), und nicht solche, die Ausgaben ausgleichen (Bezug: § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Praxishinweise

Unter die nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigten Entschädigungen fallen also nicht alle Ersatzleistungen für jegliche Art von Schadensfolgen, sondern lediglich solche zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen von Einnahmen. Im Urteilsfall hatte die Klägerin für die Unterbringung von Streitkräften genutzte Reihenhäuser nach § 4 Nr. 7 UStG steuerfrei an die Bundesrepublik Deutschland vermietet, für die Baukosten aber nach § 15 Abs. 3 UStG zulässigerweise den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Im Streitjahr 2006 wurde der Mietvertrag aufgehoben. Wegen der künftig nur noch möglichen, den Vors...