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infoCenter (Stand: November 2021)

Vertragshändler

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Vertragshändlers

Für den Vertragshändler, auch Eigenhändler genannt, ist charakteristisch, dass er durch Dauervertrag Waren kauft und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft. Als ständiger Gewerbetreibender ist er damit betraut, die Produkte eines anderen Unternehmens in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu vertreiben sowie deren Absatz, ähnlich wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsagent zu fördern. Mit dem Unternehmer schließt der Vertragshändler im Regelfall einen Rahmenvertrag. Mit den Kunden bzw. Endabnehmern werden Absatz- oder Kaufverträge geschlossen. Im Regelfall wird der Vertragshändler, ähnlich wie der Handelsvertreter, fest in die Vertriebs- und Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden. In der Praxis wird dem Vertragshändler häufig ein mit Kundenschutz versehenes Vertragsgebiet übertragen. Begriffsnotwendig ist es, dass der Vertragshändler mit seinen Kunden die Absatz-Kaufverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt. Das Absatzrisiko muss zwingend beim Vertragshändler liegen, der die abzusetzenden Waren vom Unternehmer durch einzelne Kaufverträge erwirbt.

In der Praxis ist mitunter die Abgrenzung zum Handelsvertreter, aber auch zu einem Franchisenehmer teilweise schwierig. Grundsätzlich bestimmt sich die Abgrenzung nach den vertraglichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Risikoverteilung im Einzelfall.

Wichtig:

Weicht die tatsächliche Handhabung von den Regelungen im Vertrag ab, so ist für die Abgrenzung die tatsächliche Durchführung des Vertrags entscheidend.

Indizien, die für einen Vertragshändlervertrag sprechen können, sind die Ausschließlichkeitsbindung mit Alleinbezugsverpflichtung sowie ein vereinbartes Alleinvertriebsrecht.

Sind hingegen im Vertrag Bezeichnungen gewählt worden wie „Direkt- oder Werkshändler”, so spricht dies für den Status eines Handelsvertreters.

Wichtig:

Für die Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler kann häufig darauf abgestellt werden, wer die Vergütung trägt: Während der Vertragshändler seine Vergütung direkt vom Kunden erhält, wird der Handelsvertreter vom Unternehmer bezahlt.

II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Maßgeblich für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind zunächst die getroffenen Vereinbarungen. Grundsätzlich sind die Parteien frei in der Gestaltung ihres Vertragsverhältnisses. Es gelten nur die allgemeinen Grenzen, insbesondere für die als Formularverträge geschlossenen Vereinbarungen. Je nach Ausgestaltung der Vereinbarung ist der Vertragshändlervertrag mehr oder weniger dem Handelsvertretervertrag angenähert. Man unterscheidet zwischen handelsvertretertypischen und handelsvertreteruntypischen Pflichten.

Handelsvertretertypische Pflichten sind insbesondere:

  • Ständige Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers mit einer besonderen Treuepflicht;

  • Förderung des Absatzes der Waren einschließlich der Übernahme neuer Produkte des Herstellers in das Verkaufsprogramm;

  • Alleinvertriebsrecht des Händlers;

  • Einsatz für Marke und Ware des Herstellers auf eigene Kosten;

  • Unterrichtung des Unternehmers über Entwicklungen am Markt sowie sonstige für den Absatz wesentliche Umstände;

  • Befolgung von allgemeinen Weisungen für den Absatz der Waren;

  • Wahrnehmung der Betriebsgeheimnisse des Unternehmers;

  • Besuch von Messen;

  • Kundendienst und Lagerhaltung.

Demgegenüber sind handelsvertreteruntypische Pflichten:

  • Kauf der Produkte;

  • Mindestabnahme und Vorratshaltung;

  • Werkstatt- und Serviceleistungen unter Verwendung von Originalersatzteilen, die über den Unternehmer zu erzielen sind.

Dem Unternehmer/Hersteller obliegen insbesondere folgende Pflichten:

  • Belieferung des Händlers und Wahrung von dessen Interessen;

  • Überlassen der für den Vertrieb notwendigen Informationen sowie Hilfsmittel;

  • Unterstützung der Tätigkeit des Händlers.

Praxistipp:

Da der Vertragshändler in der Regel ein Warenlager vorhält, empfiehlt es sich, im Vertragshändlervertrag die Rücknahme des Warenlagers nach Vertragsbeendigung ausführlich zu regeln. Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen im Zweifel davon aus, dass der Unternehmer zur Warenrücknahme durch Rückkauf verpflichtet ist. Dies gilt aber nur für unbeschädigte und originalverpackte Waren, bzw. Ersatzteile. Die Rücknahme der Waren soll im Zweifel nach dem Zeitwert erfolgen.

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