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BFH 07.11.2001 I R 14/01, IWB 11/2002

Einkommensteuer; | Besteuerung von Preisgeldern ausländischer Turnierteilnehmer

Der wie folgt entschieden: (1) Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i. S. des § 49 EStG führen. (2) Ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der ”Liebhaberei” zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Stpfl. nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Stpfl. beurteilt werden. (3) Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein ”im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal”, das nach § 49 Abs. 2 EStG außer Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BStBl 1996 I, 89). (4) Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht ...