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FG München 30.10.2002 7 K 1384/00, IWB 9/2003

Körperschaftsteuer; | inländ. Einkünfte einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung italienischen Rechts

(1) Für die Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung bei einer Stiftung gem. § 62 AO reicht es nicht aus, wenn sich die staatliche Aufsicht nur auf die Verwendung des Vermögens der Stiftung im Fall ihrer Auflösung beschränkt. (2) Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn eine beschränkt stpfl. gemeinnützige Stiftung italienischen Rechts mit ihren inländ. Einkünften aus VuV nicht von der Steuer befreit ist (, EFG 2003, S. 481). Hinweis: Die Klin., eine Stiftung mit Sitz in Italien, nach italienischem Recht als gemeinnützig anerkannt, erzielte Einkünfte aus einem Geschäftsgrundstück im Inland. Das FA zog die Klin. mit ihren inländ. Einkünften zur KSt heran (§ 2 Nr. 1 KStG). Die Klin. ist der Auffassung, dass sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sei und dass § 5 Abs. 2 Nr....