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BBK Nr. 15 vom Seite 698

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG

Länder-Erlass vom 2. 7. 2012

Stefan Kolbe

[i]Deloitte (Hrsg.), Gewerbesteuergesetz Kommentar, Herne 2009Durch die Unternehmenssteuerreform hat der Gesetzgeber ab 2008 die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Geld- oder Sachkapital mit Finanzierungscharakter neu geregelt. Die Finanzverwaltung hatte zu dem Fragenkreis der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG n. F. in einem Länder-Erlass vom zu den Einzeltatbeständen der Neuregelung ausführlich Stellung genommen . [i]Länder-Erlass vom 2. 7. 2012 NWB TAAAE-12986 Mit dem neuen Erlass vom hat die Finanzverwaltung nunmehr eine Aktualisierung veröffentlicht. Der Beitrag stellt die wichtigsten Punkte vor .

I. Allgemeine Grundsätze der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG

1. Hinzurechnung von Aufwendungen mit Finanzierungsanteil

[i]Aufwendungen mit Finanzierungsanteil Mit der Neufassung des § 8 Nr. 1 GewStG im Zuge der Unternehmensteuerreform unterstellt der Gesetzgeber, dass in den unter die Vorschrift fallenden Aufwendungen ein Finanzierungsanteil enthalten und dieser Anteil daher dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen ist . Die Vorschrift erfasst nach ihrem Einleitungssatz nur Beträge, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

[i]Keine Hinzurechnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten Hieraus folgert die Finanzverwaltung in Anknüpfung an das ...