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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3951/10 Kg

Gesetze: EStG § 77 Abs. 1 Satz 1, AO § 347 Abs. 1 Satz 2

Untätigkeitseinspruch bei Nichtbescheidung des Antrags auf Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

  1. Einspruch im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch ein zulässiger Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO.

  2. Wird über einen – bis dahin unbearbeiteten – Antrag auf Kindergeld erst auf Untätigkeitseinspruch entschieden, ist die Familienkasse auch dann verpflichtet, dem Einspruchsführer die durch den Untätigkeitseinspruch entstandenen Kosten nach § 77 EStG zu erstatten, wenn sie die Kindergeldfestsetzung abgelehnt hat.

Fundstelle(n):
EAAAE-24373

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