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FG Köln Urteil v. - 7 K 2700/12 EFG 2013 S. 1665 Nr. 20

Gesetze: EStG § 33 Abs 2, EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen

Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung für ein uneheliches Kind und dessen Mutter als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Leitsatz

Anwaltskosten zur Verteidigung gegen einen Unterhaltsabänderungsantrag einer unterhaltsberechtigten Kindesmutter und deren nichtehelichen Kindes sind als außergewöhnliche Belastungen des Kindesvaters abziehbar, solange die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Höhe der anzuerkennenden Kosten richtet sich nach dem RVG. Daran ändert auch der Nichtanwendungserlass des BMF nichts, der bis zu der ausschließenden Regelung in § 33 Abs. 3 EStG ab dem VZ 2013 die geänderte BFH-Rechtsprechung für über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar erklärt hat.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 45
DStRE 2014 S. 16 Nr. 1
EFG 2013 S. 1665 Nr. 20
EStB 2014 S. 72 Nr. 2
GStB 2014 S. 44 Nr. 2
KÖSDI 2013 S. 18639 Nr. 12
ZAAAE-43012

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