Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 20 | Werbungskosten: Burnout-Syndrom keine Berufskrankheit

Nach einem aktuellen Urteil des FG München ist ein Burnout-Syndrom keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug komme daher nicht in Betracht. Der BFH hat jüngst jedoch entschieden, dass eine berufliche Veranlassung auch dann zu bejahen ist, wenn der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Es muss sich nicht um eine Berufskrankheit handeln. Ob diese Voraussetzung bei einem Burnout-Syndrom gegeben ist, muss der BFH jetzt klären.

Das Finanzgericht München hat jüngst ein Burnout-Syndrom nicht als typische Berufskrankheit beurteilt. Ein Werbungskostenabzug der Krankheitskosten sei daher nicht möglich.

Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden: Bei einer typischen Berufskrankheit sind die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit in jedem Fall betrieblich oder beruflich veranlasst. Typische Beispiele sind: Vergiftungserscheinungen bei einem Chemiker und der Klassiker: die Staublunge eines Bergmanns. Daneben gibt es aber noch eine zweite Fallgruppe, bei der ein Abzug der Behandlungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich ist. Nämlich dann, wenn der Zusammenhang zwische...