Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 13 | Außergewöhnliche Belastungen: Nachweis der Zwangsläufigkeit bei einem Treppenlift

Der BFH hat entschieden, dass angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV und des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.

Bleiben wir noch einen Moment bei außergewöhnlichen Belastungen. Es geht – wieder einmal – um den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten.

Nach § 64 EStDV hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. So wird bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers verlangt. Bei Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 EStDV ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Die Nachweise müssen vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein, bzw...