DepotG § 9c

1. Abschnitt: Verwahrung

§ 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht [1]

(1) 1Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. 2Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.

Fundstelle(n):
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OAAAE-72777

1Anm. der Red.: § 9c i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .