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BFH 06.11.2014 VI R 21/14, StuB 3/2015 S. 116

Einkommen-/Lohnsteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Praxishinweise

Der BFH entschied zum Streitjahr 2011 und damit zur Rechtslage vor dem Veranlagungszeitraum 2014. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte und der auswärtigen beruflichen Tätigkeit (vgl. § 9 Abs. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom , BGBl 2013 I S. 285, BStBl 2013 I S. 188).

– jh –