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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 2968/09 F EFG 2015 S. 551 Nr. 7

Gesetze: EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 5 Satz 4, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 3 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1

Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des ausscheidenden Kommanditisten

Leitsatz

  1. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG enthält eine durch normerhaltende Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke, soweit die Norm entgegen ihrem Zweck die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers nicht erfasst.

  2. Dieser Übertragungsvorgang stellt keine steuerschädliche Veräußerung oder Entnahme i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG dar.

  3. Im Falle einer Sachwertabfindung durch – keinen Teilbetrieb umfassende - Einzelwirtschaftsgüter wird die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht durch eine vorrangige Anwendung der Grundsätze der Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2015 S. 883 Nr. 15
DStR 2016 S. 6 Nr. 3
DStRE 2016 S. 68 Nr. 2
EFG 2015 S. 551 Nr. 7
EStB 2015 S. 325 Nr. 9
GmbH-StB 2015 S. 202 Nr. 7
KÖSDI 2015 S. 19306 Nr. 5
StBW 2015 S. 289 Nr. 8
Ubg 2016 S. 98 Nr. 2
IAAAE-85386

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