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StuB 9/2015 S. 360

Keine vorzeitige Restschuldbefreiung bei verzögerter Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Eine Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind nach Ansicht des BGH auf die Laufzeit der Frist nicht anzurechnen. Das Gesetz sieht in § 299 InsO ein vorzeitiges Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nur dann vor, wenn es zu einer vorzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung (§§ 296-298 InsO) kommt. § 299 InsO ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den Tod des Schuldners sein Ende findet. Derartige Konstellationen lagen im Streitfall nicht vor. Insbesondere rechtfertigt eine verzögerte E...