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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 13 | Außergewöhnliche Belastungen: Arzneimittel bei Diätverpflegung sind begünstigt

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zu Gunsten der Steuerzahler entschieden, dass die Aufwendungen für Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unterfallen. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nicht entgegen.

In drei Urteilen hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs wichtige Zweifelsfragen zu außergewöhnlichen Belastungen geklärt. Erfreulich ist die Entscheidung, wonach Arzneimittel bei einer Diätverpflegung begünstigt sind. Trotz des Abzugsverbots in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG.

Dort heißt es bekanntlich: Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unter Berufung auf diese Vorschrift hatte das Finanzgericht Düsseldorf vor gut zwei Jahren einer Steuerzahlerin, die an einer chronischen Stoffwechselstörung litt, den Abzug der Kosten für Vitamine und andere Mikronährstoffe verweigert.

Der BFH hat jetzt die Vorentscheidung ...