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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 14 | Außergewöhnliche Belastungen: Fiskus beteiligt sich weiterhin nicht an Adoptionskosten

Der VI. BFH-Senat hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. v. § 33 EStG sind. Die Richter haben damit die bisherige Rechtsprechung des III. Senats bestätigt. Bei einer abweichenden Entscheidung hätte der III. Senat seine Zustimmung erteilen müssen. Bei einer Verweigerung hätte der VI. Senat den GrS des BFH anrufen müssen. Die Richter haben jedoch überraschend auf eine Divergenzanfrage verzichtet und klein beigegeben.

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Das hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden. Dieser ist seit 2009 für außergewöhnliche Belastungen allein zuständig, wenn nur diese streitig sind. Zuvor war dies der III. Senat.

Der BFH sah im Streitfall die infolge einer organisch bedingten Sterilität entstandenen Aufwendungen nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an. Es fehle an einer medizinischen Leistung. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte ...